Die Mannen des SCN schauen bedröppelt drein: Das DRV-Sportgericht verhängte eine Punkt- und Geldstrafe gegen den Vizemeister (c) Alexander Ehhalt
Schwerstarbeit für das DRV-Sportgericht. Der Spielabbruch durch den Schiedsrichter infolge einer Schlägerei kommt den beteiligten Vereinen RK 03 Berlin und BSV 92 teuer zu stehen: Beide Teams verlieren zwei Zähler. Und auch der durch den SC Neuenheim verschuldete Spielabbruch in der Partie gegen den Heidelberger RK wird mit einem Abzug von zwei Wertungspunkten sanktioniert. Diese Entscheidungen traf das DRV-Sportgericht.
Im Fall der beiden Berliner Vereine kam das Sportgericht zu der Überzeugung, dass dem Abbruch grobe Unsportlichkeiten von je einem Spieler beider Teams vorausgingen, die dann in eine allgemeinen „Rangelei“ mündeten und somit beide Mannschaften gemeinsam den Spielabbruch zu verantworten haben. Da eine Wertung nach §7.2 der DRV-Spielordnung nicht in Betracht komme, wertet das Sportgericht das auf dem Platz bis dahin erspielte Ergebnis von 55:7 für den RK 03 Berlin, aber den Abzug von zwei Wertungspunkten für jeweils beide Teams. Zur Begründung führte das Sportgericht an, dass der „Vorgang eine Schädigung des Ansehens des Rugbysports darstellt, der nicht ohne Sanktion bleiben kann“.
Den SC Neuenheim trifft es noch härter. Neben einer Spielwertung von 0:50 und dem Abzug von zwei Wertungspunkten muss der SCN eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro an den DRV entrichten. Es sei dabei laut Sportgericht unstrittig, dass der SC Neuenheim das Spiel abgebrochen habe. Daher ergebe sich die Wertung zwingend aus §7.2 der DRV-Spielordnung. Auch in diesem Fall hält das Sportgericht den Vorgang für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die sportliche Disziplin und eine Schädigung des Ansehens des Rugbysports, „der eine deutliche Sanktion verlangt.“ Strafmildernd wirkte sich aus, dass die Mannschaft vor Ort die Verletzung ihres Mitspielers habe erleben müssen, „was das Verhalten zumindest nachvollziehbar macht“. Auch lasse die klare, unmissverständliche und öffentliche Erklärung des Vereins eine Wiederholung der Situation nicht erwarten.
Einen Teilerfolg verbuchte der TV Pforzheim mit seinem Einspruch gegen den Punktabzug in der laufenden Saison wegen mangelnder Jugendarbeit. Das DRV-Sportgericht gab diesem Protest teilweise statt und reduzierte den Punktabzug von vier auf zwei Wertungspunkte. Denn das Sportgericht erkannte an, dass der TVP im Jugendbereich eine Mannschaft stellt, die sich um eine Teilnahme an der regulären Runde des Landesverbandes bemüht habe, aber aus formalen Kriterien nicht zugelassen wurde. Stattdessen wurden aus eigener Initiative andere Wettbewerbsspiele in einer glaubhaft gemachten Anzahl durchgeführt, die einen Punktabzug nach §4b) nicht gerechtfertigt erscheinen lasse.
Der DRV führt zwar an, dass der TVP nach Angabe des Landesverbandes nicht an den Meisterschaftsspielen nach §13.2 der DRJ-Spielordnung teilgenommen habe. Doch das Sportgericht stellte fest, dass in dem Landesverband Baden-Württemberg nach den formalen Kriterien des §13.2 mangels vorheriger Meldung überhaupt kein solcher Spielverkehr stattgefunden habe. Stattdessen wurde, „wie es in der langjährigen und einvernehmlich angewandten Art bei vielen Landesverbänden praktiziert wird, anhand der vorhandenen Mannschaften eine Spielrunde zusammengestellt.“ Das Sportgericht stelle daher keineswegs diese pragmatische Verfahrensweise in Frage, stehe aber auf dem Standpunkt, dass dann auch andere Wettbewerbsspiele dem gleichzusetzen sind.
Den Abzug von zwei Wertungspunkten begründete das DRV-Sportgericht damit, dass die Liste der Aktivitäten des TV Pforzheim im Schulbereich lang und beeindruckend sei. Festzuhalten sei aber, dass keine Vereinsmannschaft des TVP an einem ansatzweise regelmäßigen Spielverkehr teilgenommen hab. Der Punktabzug nach §4.c der DRV-Ligaordnung sei also zurecht erfolgt.
Gegen alle drei Urteile des DRV-Sportgerichts ist Rechtsmittel der Berufung gegeben.
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