In der Meisterrunden-Partie zwischen dem FC St. Pauli und dem BSV 92 gab es einen Platzverweis - (c) Perlich
Das DRV-Sportgericht hatte auch vor dem Neujahrsfest noch zwei Urteile zu fällen. Diesmal ging es um eine Entscheidung gegen den Wiedenbrücker TV, der zu einem Ligaspiel nicht angetreten war und den Spieler Geiss (Berliner SV 92), der in der Meisterrunden-Partie gegen den FC St. Pauli wegen eines Kopfstosses vom Platz gestellt worden war.
WTV muss zahlen!
Der Wiedenbrücker TV wird für seine Spielabsage bei der Ligapokal-Begegnung gegen den Stuttgarter RC am 27.10. neben dem obligatorischen Punktabzug zusätzlich mit einer Geldstrafe von 400 Euro belegt, die an den DRV zu entrichten ist. Selbstverständlich erliescht für diese Begegnung auch der Anspruch auf Fahrtkostenausgleich aus dem Solidarfonds.
Im Urteil des Sportgerichts (in der Besetzung Kraiger, Michau, Brundert) heißt es dazu: "Der Tatbestand der Spielabsage ist unbestritten und wird vom Sportgericht einmütig festgestellt. Der Wiedenbrücker TV hat keine Stellungnahme abgegeben, so dass keinerlei Umstände berücksichtigt werden konnten.
Der Ausschluss aus der Fahrtkostenerstattung ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass keine Fahrt durchgeführt wurde."
Geiss für fünf Spiele gesperrt!
Der BSV-Spieler Geiss wurde gemäß der DRV-Disziplinarordnung für seinen Kopfstoß im Spiel gegen den FC St. Pauli (am 20.10.2012), für welchen er schon während der Begegnung mit einer roten Karte des Platzes verwiesen wurde, für fünf Spiele gesperrt.
Schiedsrichter Joshua Jahn hatte im Spielberichtsbogen den Vorfall als eine Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation beschrieben, der allerdings eine Verletzung des gefoulten Gegenspielers zur Folge hatte.
In der Urteilsbegründung des Schiedsgerichts (in der Besetzung Marachi, Wüst, Kraiger) liest sich das wie folgt: "Art und Schwere des zum Platzverweis führenden Vergehens ergeben sich aus dem Bericht des Schiedsrichters. Darin ist die Rede von einem Kopfstoß nach leichter Provokation, der eine Verletzung des Gegenspielers nach sich gezogen hat.
Auf eine Stellungnahme haben Sie verzichtet, daher hat das Sportgericht nach Aktenlage entschie- den. Entscheidend für die Strafbemessung war die Verletzung des Gegenspielers, so dass das Sport- gericht die Regelsperre als nicht hinreichend betrachtet und mit diesem Urteil leicht darüber hinaus geht. Die Strafe wäre noch höher ausgefallen, wenn nicht aus dem Bericht des Schiedsrichters her- vorgegangen wäre, dass den Gegenspieler an der Eskalation der Situation eine geringe Mitschuld trifft."
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