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DRV-Sportgericht revidiert seine Eilentscheidung
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Geschrieben von TotalRugby Team   
Mittwoch, 11. Mai 2011

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Beim Fernduell um den Halbfinal-Einzug hat die RG Heidelberg einen Rückschlag erlitten - (c) A+M Bruno

Traurig aber wahr, die Halbfinal-Paarungen der Deutschen Rugby Meisterschaft 2011 könnte tatsächlich am Grünen Tisch und nicht auf dem - leider gar nicht so grünen - Rasen entschieden werden. Das Sportgericht (aufgrund der Dringlichkeit alleine durch seinen Vorsitzenden Mahmud Marachi vertreten) hat sein gestriges Urteil revidiert und folgende Entscheidung getroffen:

Die einstweilige Verfügung vom 09.05.2011 wird aufgehoben.

Das Spiel RK 03 Berlin – RG Heidelberg wird mit 0:4 Punkten und 0:50 Spielpunkten gewertet.

Die Partie DSV 1878 Hannover – RK 03 Berlin findet am ursprünglich angesetzten Termin statt.

Hier die Entscheidungsgründe im Wortlaut:

Ich bin nach wie vor der festen Überzeugung, dass die gestrige Verfügung in sportlicher Hinsicht wie auch mit Bezug auf die Ordnungen des DRV die gerechteste Lösung gewesen wäre.

Andererseits kann ich mich aber auch nicht dem geballten und wohlbegründeten Widerstand aller direkt betroffenen Beteiligten verschließen:

Dem RK03 wären immense Kosten entstanden, da für die kurzfristige Fahrt nach HD keine Gruppentickets erhältlich waren, dazu die bereits gebuchten und bezahlten Karten nach H verfallen wären. Das alleine wäre kein Hinderungsgrund gewesen.

Hannover 78 hätte sein lange geplantes und beworbenes Saisonabschlussfest streichen müssen. Dazu kommt, dass sie in der mittleren Zukunft keinen Platz (wegen Renovierung) und in nächster Zeit keine schlagkräftige Mannschaft (wg. Berufung in die 7er-Nationalmannschaft) für ein Nachholspiel gehabt hätten. Das hätte u.U. den Abstiegskampf beeinflusst. Das hat schon heftig zu denken gegeben, aber unter Berücksichtigung der in der aktuellen Konstellation geringen Wahrscheinlichkeit, dass ein Verein die 1.BL verlassen muss, wenn er nicht will, wäre auch dies noch vertretbar gewesen.

Ausschlaggebend war am Ende die Kombination dieser Umstände mit der Tatsache, dass die RGH (um deren Möglichkeit zur Erlangung des Bonuspunktes es ja hier hauptsächlich ging) nicht oder nur unter großen finanziellen Verlusten hätte antreten können. Dort hatte man im Vertrauen auf ein spielfreies Wochenende die Teilnahme an einem Turnier in der Türkei geplant. Auf den Stornokosten von mehreren Tausend Euro wäre die RGH sitzen geblieben.

Die Einbeziehung der neuen Gewichte in die gestern beschriebene Abwägung der Vor- und Nachteile führt daher zu neuen Ergebnissen.

Zum Glück erlauben uns unsere Regularien, auf ein Ereignis individuell und situationsbezogen zu reagieren. Das ermöglicht diese Revision der einstweiligen Verfügung.

Ich erkläre ausdrücklich, dass diese Entscheidung keinen Präzedenzfall für die Zukunft darstellt.

Und ich gestehe freimütig, dass ich sehr darauf hoffe, dass der SCN sein Spiel am kommenden Wochenende gegen den TSV entweder klar oder gar nicht verliert, so dass die Entscheidung nicht an einem nicht errungenen Bonuspunkt der RGH hängt.

Hinsichtlich der Wertung mit 4:0 Punkten ist gegen diese einstweilige Verfügung nach der Schiedsordnung des DRV das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Aufgrund des im Falle einer solchen Berufung besonders kurzfristigen Klärungsbedarfes wird die Berufungsfrist auf kommenden Freitag, 14:00 festgesetzt.

Bleibt zu hoffen, dass das Spiel TSV Handschuhsheim gegen den Sportclub Neuenheim eine sportliche Entscheidung der Situation herbeiführt.

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Kommentare (11)add comment

Ralf Schindler said:

866
Wie kommt's?
Ich habe mir das Urteil mit Begründung heruntergeladen. Ich finde in diesem Text keine Begründung für die 0:50 Wertung mit 4 Punkten. In der Begründung wird weder auf den Sachverhalt vom letzten Samstag eingegangen, noch wird angegeben woraus die Bewertung resultiert. Ich sehe kein Hindernis für die Vergabe des Bonuspunktes. Warum wurde der Bonuspunkt nicht vergeben?
Mai 11, 2011

Adrian Heber said:

194
Tja
Die Spielordnung gibt nix anderes her.
Nach §6 1.d hätte das Spiel als "Nicht antreten" gewertet werden müssen um der RGH den Bonuspunkt geben zu können, dann hätte der RK03 aber -2 Punkte bekommen müssen

§6 Spielwertungen und Entscheidungsspiele
1. Für Wettbewerbsspiele erfolgt die Wertung der Spiele nach folgendem Muster:
d. im Falle von Nicht-Antreten erhält die nicht antretende Mannschaft -2 (minus zwei) Punkte und das Spiel wird für die andere Mannschaft mit 50:0 Spielpunkten als gewonnen gewertet (4 Punkte) zuzüglich Bonuspunkt „Versuch“.

Das Spiel wurde aber anscheind nach §6 2. gewertet. Und da die RGH ja keinen Bonuspunkt erspielt hatte konnte man ihn der RGH auch nicht gutschreiben.
Nur in dieser Konstellation konnte der RK03 seine Punkte behalten und geht relativ ungescholten aus der von ihm hervorgerufen Misere hervor.
2. Ein gewonnenes oder ein unentschiedenes Spiel wird einem Verein als verloren (null Punkte), dem Gegner als gewonnen (vier bzw. fünf Punkte) gewertet, wenn er ein Spiel abbricht, den Abbruch verschuldet oder einen Spieler mitspielen lässt, der nicht spielberechtigt ist. Das Spiel wird mit 0:50 Spielpunkten gewertet.
Dem Gegner wird ein Bonuspunkt „Versuch“ anerkannt, wenn dieser im Spiel erzielt wurde. Ein Verzicht auf Wertpunkte durch eine Mannschaft ist nicht statthaft. Die Wertpunkte werden durch die spielleitende Stelle zuerkannt.


Hier fragt man sich natürlich, wie dieses Spiel, welches ja noch nichteinmal angepfiffen wurde überhaupt nach §6 2. gewertet werden kann.
Meiner Meinung nach trifft hier eher §6 1. zu.
Mai 11, 2011

Jörg Becker said:

181
...
... sehe ich ähnlich.
Wenn ich als Heimverein keinen bespielbaren Sportplatz stellen kann, gilt das für mich als Nicht-Antreten.
Da RK 03 seit dem HRK-Spiel mit der Problematik vertraut war, sehe ich die Wertung nach §6.1 als gerechtfertigt an.
Gruß
Jörg
Mai 11, 2011

Bernd Listmann said:

239
Stellungnahme des RK 03, zur Lektüre empfohlen
http://www.rugbyklub03-berlin....&Itemid=12
Mai 11, 2011

Nicolai Wagner said:

325
...
Unabhängig der Stellungnahme des RK03 Berlin schließe ich mich der Meinung Jörg Beckers an. Letztendlich ist doch wohl der gastgebende Verein für einen ordnungsgemäßen Platz verantwortlich. Gerade wenn man (Verletzung eines Spielers und Zusatzbericht des Schiedsrichters im letzten Heimspiel) weiß, dass man hier eine "Baustelle" hat ist es meiner Ansicht nach doch schon grob fahrlässig hier nicht geeignete Maßnahmen im Vorfeld eines Bundesligaspiels zu treffen um einen geregelten Ablauf zu garantieren. Schuldig ist doch hier ganz klar der RK03 und nicht etwa der Schiedsrichter oder gar die RGH.

Mai 11, 2011

Ron Esser said:

1267
Schlechte Plätze
Seltsam ist, daß der Zustand des Platzes in Berlin sich seit dem Sommer 2010 nicht viel verändert hat und erst jetzt, nachdem ein Spieler sich verletzt hat, das ganze zum Thema gemacht wird.

Es gibt sehr viele Plätze in Deutschland auf denen keiner Spielen dürfte. In Hannover z.B. wurde im Februar 2011 die U16 und U18 LVM Spiele Niedersachsen vs Hessen ausgetragen. Auf dem Platz fand ich Glasscherben, alte Keramiksicherungen, viele Steine und sonstigen Unrat sowie Löcher bis 20 cm Tiefe. Keiner kam auf die Idee das Spiel abzusetzen.

Grundsätzlich darf man nicht auf solchen Plätzen spielen. Wenn man sich in Berlin auf die Sicherheit des Spieler berufen möchte, muß man das dann auf allen Plätzen tun. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.
Vielleicht sollten alle Bundesligaplätze VOR der Saison durch Fachleute überprüft und wenn der Platz den Regularien entspricht, für die Saison freigegeben werden.
Mai 11, 2011

Martin Dr. Sievers said:

2023
...
Man muss Herr Marachi zugestehen, dass er sich um eine interessengerechte Entscheidung bemüht hat. Ob ihm das gelungen ist, will ich hier nicht bewerten.

Nur: weshalb entscheidet das Sportgericht überhaupt ? Ich kann nichts erkennen, was die Zuständigkeit des Sportgerichts begründet. Für eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein und dann noch im Wege einer "Eilentscheidung" gibt es ohnehin keine Rechtsgrundlage.

Entscheiden müssen hätte die spielleitende Stelle über die Wertung des Spiels, und zwar analog § 6 1 d Spielordnung DRV. Als gastgebende Mannschaft war RK 03 für die Bespielbarkeit des Platzes verantwortlich. Scherben sind keine "höhere" Gewalt wie Schnee oder Eis. Zudem war das Problem ja bekannt. Also RGH +4 RK03 -2.

Am Montag mag das alles akademischer Natur sein. Nur bei einem solchen (Rechts-)Verständnis auf seiten des DRV wird klar, weshalb man dort über eine Klage gegen das BMI wegen des versagten Förderung für 2010 nachdenkt. Den Antrag aus NRW zur Einsetzung eines externen Prüfers auf dem kommenden DRT kann man nur unterstützen.


Mai 12, 2011

Ralf Schindler said:

866
Kleine Korrektur
@Martin - nach §6 1 d hätte auch der Bonuspunkt "Versuch" zuerkannt werden müssen.
Mai 12, 2011

Volker Schütt said:

113
...
Nur ganz kurz: Eine Woche zuvor habe ich mit meiner Mannschaft gegen den RK03 II genau auf diesem Platz gespielt. Und auch wenn es alles andere als ein super Platz war, war er meiner Meinung nach bespielbar. Dass Armitage sich so ein böse Schnittverletzung zugezogen hat, ist natürlich bitter. Gute Besserung. Dennoch sehe ich nicht, dass diese explizit durch den steinigen Rasen kam.
Mai 13, 2011

Adrian Heber said:

194
...
Na, ein Glück warst du direkt dabei als das Armitage passiert ist und kannst das so genau beurteilen!!!
Was du schreibst hat ja schon BILD-Zeitungscharakter
Mai 13, 2011

Volker Schütt said:

113
...
@adrian Ich war zumindest während des RK03-HRK Spiels anwesend, weil ich direkt davor selber gespielt habe. Und soweit ich es mitbekommen habe, gab es kein Gezeter, dass die Verletzung durch ein Glasscherbe gekommen wäre. Kann aber sein. Dann wundert es mich aber, dass das Spiel nicht sofort abgebrochen wurde.
Mai 13, 2011

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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 11. Mai 2011 )
 
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