II. Informationspflichten nach § 5 TMG
Die in § 5 TMG geregelten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Internetseite präsent sein.
Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn der Link, hinter dem sich die Informationen verbergen, so allgemein verständlich bezeichnet ist, dass Nutzer diese ohne großen Aufwand und Mühen finden können. Als Bezeichnungen haben sich „Impressum“ und „Kontakt“ (so: OLG München, Urteil vom 11.09.2003, Az.: 29 U 2681/2003) oder „Wir über uns“, „Anbieter“, „Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG“ und „Anbieterkennung“ eingebürgert (vgl. Kaester/Tews, WRP 2002, 1011 [1016]).
Die Bezeichnung muss ferner an gut wahrnehmbarer Stelle, in der Sprache der Webseite, jederzeit auffindbar und gut lesbar sein. Entsprechend müssen die Hinweise ohne spezielle Hilfsprogramme oder Einstellungen des Rechners (kein JavaScript-Popup) lesbar sein. Nach diesen Anforderungen liegt zum Beispiel keine leichte Erkennbarkeit vor, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03).
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